Inhaltsangabe:Einleitung: Die Kraftfahrtversicherung ist als Massengesch?ft eine der wichtigsten Sparten der Sachversicherer. Sie unterlag bisher, wie alle anderen Zweige auch, der Genehmigungspflicht des BAV bez?glich des Bedingungswerkes und der Tarife. Diese Tradition wurde 1994 erstmals durchbrochen. Die am 18.06.92 vom Rat der EG beschlossene Dritte Schadenrichtlinie, die urspr?nglich am 01.07.94 in Kraft treten sollte, ist, etwas versp?tet, am 29.07.94 wirksam gewordene. F?r die deutsche Assekuranz bedeutet dies den absoluten Wegfall der Bedingungs- und Tarifgenehmigungspflicht. Die bisherige Markttransparenz aufgrund der Homogenit?t der Bedingungen und Tarifbestimmungen entf?llt zu Lasten der Verbraucher, die sich mit einer Vielzahl von verschiedenen Angeboten konfrontiert sehen, da die einzelnen Versicherer erstmals die M?glichkeit haben, sich durch individuell gestaltete Produkte von den restlichen Marktanbietern abzuheben. F?r die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bedeutet dies, da? m?glicherweise der Verkehrsopferschutz nicht mehr in dem bisherigen Ma?e bestanden h?tte, da der Wegfall der Genehmigungspflicht auch die Pflichtversicherungen tangiert. Aufgrund dieser Tatsache wurde der Umfang des Versicherungsschutzes (§ 4 Abs. 1 PflVersG) durch das Bundesministerium der Justiz im Rahmen der Kraftfahrzeugpflichtversicherungsverordnung, deren Erla? am 29.07.94 erfolgte, festgelegt. Das Inkrafttreten erfolgte am 04.08.94. Durch das fast gleichzeitige Wirksamwerden de...